Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) regeln den Verkauf von Produkten durch die Selka Edelstahl GmbH an Sie, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Unsere Angebote, Prospekte und sonstigen Unterlagen sind im Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend.
Bitte lesen Sie diese Bedingungen aufmerksam, bevor Sie eine Bestellung bei der Selka Edelstahl GmbH aufgeben. Durch Aufgabe einer Bestellung an Selka Edelstahl GmbH erklären Sie sich mit der Anwendung dieser Verkaufsbedingungen auf Ihre Bestellung einverstanden.
Wir liefern ausschließlich an Unternehmen.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden zurückgewiesen und widersprochen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Ergänzungen, Abänderungen von Stückzahlen und Maßangaben sind ausdrücklich schriftlich zu tätigen.
2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, sowie unsere Darstellungen derselben (wie Zeichnungen, Skizzen und Abbildungen), sind nur annähernd maßgeblich, aber bestmöglich ermittelt und für uns unverbindlich.
§ 2a Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
1. Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifkationen der Waren seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und –bedingungen, Eigenschaften sowie das physikalische Verhalten von Glas und Mehrscheiben-Isoliergläsern bekannt, ebenso die rechtlichen Vorgaben, die sich aus Normen und Verordnungen ergeben.
2. Es gelten entsprechend dem Stand der Technik folgende Regelungen:
- Technische Richtlinien und Normen nach Stand der Technik
- Handbuch Toleranzen
- Richtlinien und Merkblätter
- Ergänzende Produktspezifikationen
3. Für die Beurteilung der visuellen Qualität unserer Gläser gelten folgende Richtlinien als vereinbart:
- Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen
- Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern
- Merkblatt zur visuellen Beurteilung von Sprossen im SZR
- VFF-Merkblatt, Farbgleichheit transparenter Gläser im Bauwesen
- EN 1279 Teil1 Anhänge F und G
4. Glas besitzt eine Eigenfarbe, die mit zunehmender Glasstärke deutlicher wird. Darüber hinaus sind auch spezifische, chargenbedingte Farbabweichungen möglich. Bei beschichteten Gläsern kann es je nach Durchsicht und/oder Aufsicht zu unterschiedlichen Farbeindrücken kommen. Farbschwankungen sind möglich und zulässig, soweit diese der DIN EN 410 und anderen technischen Regelwerken entsprechen.
§ 3 Preise und ZahlungDie Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle angegebenen Preise in Euro und gelten ab Werk oder Lager. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
Kosten für Verpackung und Lieferung werden gesondert in Rechnung gestellt und gehen zu Lasten des Kunden.
Die Berechnung der Scheibenoberfläche erfolgt produktspezifisch gemäß unserer gültigen Preisliste.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Es ist uns gestattet Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme dieser für den Auftraggeber zumutbar ist. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur sofortigen Bezahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet.
Skonto wird nach Vereinbarung nur auf den Nettobetrag gewährt, also nicht auf Fracht- und Bearbeitungskosten, usw. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
Verzugszinsen für jedes Mahnschreiben werden in Höhe von 5 Euro berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Zurückbehaltungsrechte1. Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge sind nicht statthaft, auch nicht für die Entsorgung von Verpackungsmaterial oder Transportverpackungen.
§ 5 Lieferung und Gefahrübergang1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Soweit wir einen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindliche Lieferfrist vereinbart haben, sind die von uns genannten Liefertermine nur unverbindlich.
3. Der Beginn, der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei beeinträchtigenden Umständen durch höhere Gewalt. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir Ihnen unverzüglich mitteilen. Dauert das Leistungshindernis in den vorgenannten Fällen über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nach den ursprünglich geltenden Lieferzeiten an, so sind Sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir in keinem Falle einzustehen.
7. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Kunden bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransportes und der Ladungssicherung. Wenn bei Anlieferung niemand vor Ort ist, gestattet der Kunde, die anzuliefernden Waren auf dem Gelände des Kunden an einer geeigneten Stelle abzustellen.
9. Soweit unsere Mitarbeiter außerhalb unseres vertraglichen Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Kunden. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu dessen Lasten.
10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen, sie zu diesem Zweck zu kennzeichnen und das Betriebsgrundstück des Käufers zu betreten; der Käufer ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu
sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen können.
3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 7 Gewährleistung1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Wir haften Ihnen gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Kunde die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat.
5. Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung, oder -beseitigung ohne hierzu verpflichtet zu sein und hat der Kunde zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Wegen der besonderen Eigenschaften von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur sofortigen Prüfung ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet. Alle offensichtlichen und/ oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich zu rügen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377, 378 HGB bleiben
unberührt. Bei einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder GewährIeistungsanspruch, es sei denn, dass der Besteller sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat.
9. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen. Wird ein Mangel festgestellt, darf der Besteller über die Ware nicht verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Im Zweifel ist ein Sachverständiger von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers zur Begutachtung zu beauftragen.
10. Es gelten die aktuellen Richtlinien zur visuellen Beurteilung von Glas.
11. Der Kunde kann seine gegen uns gerichteten Mängelansprüche und Gestaltungsrechte nicht an Dritte abtreten.
12. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
13. Für Rücksendungen mit Forderung auf Erstattung von mängelfreien Zubehörteilen aufgrund von Falschbestellungen in Menge und/oder Sache, berechnen wir 15% des Auftragswertes zzgl. aller Transport- und Verpackungskosten. Dies gilt nicht für Sonderanfertigungen, individuelle Zuschnitte, beschichtete Ware und Glasprodukte aller Art.
§ 8 RücktrittsrechtWir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Des Weiteren sind Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen wie Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Brand als wichtiger Anlass zu werten.
§ 9 GestellversandDie Anlieferung von Glas erfolgt auf Transportgestellen, die unser Eigentum sind, bzw. uns ausgeliehen wurden. Unser Lieferschein gilt als Nachweis für den Empfang der Transportgestelle. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Gestelle zu erfassen, über den Verbleib Buch zu führen und sie uns unaufgefordert zurückzugeben bzw. frei zu melden, damit sie von unseren Fahrern abgeholt werden können. Bei Nichtrückgabe der Gestelle innerhalb von 20 Werktagen nach Versand/Abholung behalten wir uns vor, ab dem 21. Tag pro Gestell und Tag eine Leihgebühr von 10 Euro netto, höchstens jedoch den Betrag des Zeitwertes des Gestells zu berechnen. Für Schäden oder Verlust des Gestelles haftet der Besteller, es sei denn, er weist nach, dass Schäden bei Anlieferung/Abholung bereits vorhanden waren.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens.
Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 11 Sonstiges1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher
Beziehung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle etwaiger Lücken.
§ 12 PostanschriftSelka Edelstahl GmbH
Ruhrstr. 118
58739 Wickede (Ruhr)